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Freud und Leid

A 1 erhält Flüsterasphalt

Von Hubert Brand

Des einen Freud’ ist des anderen Leid, so könnte die Situation in Pesch seit der Eröffnung der neuen Rheinbrücke Leverkusen beschrieben werden.

In der Jahreshauptversammlung des Bürgervereins Pesch wurde eine „Lärmbelastung“ durch die Autobahn beklagt, weil wieder vermehrt Schwerverkehr den Bereich passiert. Vor diesem Verkehr die Anwohnenden durch die Sperrung der alten Rheinbrücke über einige Jahre hinweg verschont geblieben.

„Eine Verlängerung der Lärmschutzwand wäre nur im Rahmen einer Lärmsanierung möglich“, klärt Sebastian Bauer von der Autobahn GmbH auf Anfrage auf.

Zu beachten sei, dass eine Vielzahl solcher möglichen Vorhaben existiere und deshalb nur unter Priorisierung umgesetzt werden könnte, so Bauer. „Entlang der A 1 im Bereich der Ortslage Pesch sind keine weiteren Lärmschutzmaßnahmen außer dem OPA-Fahrbahnbelag (Flüsterasphalt) vorgesehen. [...]. Eine Verlängerung des bestehenden Lärmschutzes Richtung Westen über Am Hupfenpfädchen hinaus wäre keine Lärmvorsorge aus dem Ausbau des Kreuzes, sondern Lärmsanierung“, ergänzte der Mitarbeiter der Autobahn GmbH.

Lärmsanierung ist eine freiwillige Leistung des Bundes, da nur begrenzte Mittel zur Verfügung stehen.

Zwischen „Pescher Weg (Lindweiler)“ und Stadtbezirksgrenze Richtung Mengenich wurde bereits beim Ausbau der A 1 eine Wall-Wand-Kombination errichtet, die mit dem OPA ergänzt wird. Zwischen Wand und Siedlung befindet sich ein Grünstreifen mit Bäumen.

Er weist weiter darauf hin, dass zur Ermittlung des vorhandenen Lärmpegels im Grundsatz zunächst keine Messungen durchgeführt (Punkt 2.2. der Lärmschutzrichtlinie) würden. Der Lärmpegel werde stattdessen anhand von Lärmberechnungen ermittelt. Es sei nicht möglich und in den geltenden lärmrechtlichen Regelungen auch nicht vorgesehen, die durch eine Lärmmessung ermittelten Pegelwerte den maßgebenden Immissionswerten der Verkehrslärmschutzrichtlinie gegenüberzustellen.

Der Hintergrund sei, dass bei Messungen nur eine kurzfristige Situation erfasst würde, die bezüglich Verkehrsmenge und Verkehrszusammensetzung, Windrichtung und anderer Faktoren erhebliche Veränderungen erfahren würde. Demgegenüber basiere das bundesweit vorgeschriebene Rechenverfahren gemäß den „Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen“ auf langfristigen, empirischen Untersuchungen, so Bauer. Die Berechnungen seien somit – im Gegensatz zu Messungen – imstande, allgemein gültige, vergleichbare und reproduzierbare Ergebnisse zu liefern. Sie gewährten eine Gleichbehandlung der vom Lärm betroffenen Bürger*innen. Die Komponenten, die in die Berechnung einflössen, seien immer zu Gunsten der betroffenen Anwohner*innen ausgewählt. So gehe die Berechnung zum Beispiel von einer sogenannten Mitwind-Situation aus, obwohl dies nicht häufiger sei als die Gegenwind-Situation, die Mitwind-Situation aber zu einer größeren Lärmbelastung führe, schließt der Mitarbeiter die Erläuterung ab.

Bei der Versammlung wurde auch davon berichtet, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung entfallen sei. Die Entscheidung zur Geschwindigkeitsregulierung liege in der Zuständigkeit der funktionalen Straßenverkehrsbehörde, teilt Bauer mit.

27. Juli 2024
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